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Amtsgericht Weilheim i.OBAbteilung für Familiensachen
Az.: 2 F 192/21In der Familiensache-

Betroffene Verfahrensbeistand
Rechtsanwalt T.
wegen Erörterung Kindeswohlgefährdung, § 157 FamFG, einstweilige Anordnung

ergeht am 13.04.2021

wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgender Beschluss

1.Die  Schulleitung  der Realschule in S. bestehend  aus  dem  Schulleiter  und  der stellvertretenden  Schulleiterin,  wird  angewiesen,  es  zu  unterlassen  gegenüber  der Betroffenen  die  Anordnung  zu  treffen,  auf  dem  Schulgelände  eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

2.Der  unter  Ziff.  1  genannten  Schulleitung  wird  verboten,  aufgrund  der  unter  Ziff.  1 getroffenen  Anordnung  gegenüber  der  Betroffenen  Maßnahmen  zu  ergreifen,  die diese   gegenüber   den  Mitschülern   ungleich  behandeln,   beispielsweise  das   Kind aufgrund der obigen Anordnung vom Klassenverband zu isolieren oder vom Unterricht auszuschließen oder seinen Sitzplatz mit besonderen Vorrichtungen zu versehen.

3.Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Unter anderem heißt es in dem Beschluss:

Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an

b) Gefahren durch den fehlerhaften Gebrauch von Masken
Die   Sachverständige   führt   aus,   dass   ein   korrekter   Umgang mit   Masken   bereits   bei medizinischem  Personal  nicht  immer  leicht  zu  erreichen  sei.  Im  Alltag  wäre  es  eine unlösbare Aufgabe Millionen Bürger dazu zu bringen, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim   Gebrauch   von   Masken   anzuhalten.   Die   Maske   würde   oft   mit   den   Händen zurechtgerückt.  Bei  Brillenträgern  führe  das  Beschlagen  der  Brille  dazu,  dass  man  oft  die Brille abnehme und wieder aufsetze und damit an die Außenseite der Maske komme. Auch bei  mäßig  warmem  Wetter  schwitze  man  unter  der  Maske  und  gehe  daher  auch immer wieder an die Maske oder darunter.

Diese  Einschätzung  der  Sachverständigen  kann  sicherlich  von  jedermann  aus  eigener Anschauung   bestätigt   werden.   Selbst   diejenigen   Personen,   die   sich   in   Kenntnis   des korrekten   Umgangs   mit   Masken   um   einen   solchen   bemühen,   werden   gelegentlich unwillkürlich  ins  Gesicht  greifen,  um  beispielsweise  die  Brille  zurechtzurücken,  wenn  diese aufgrund   der   Ohrbügel   der   Maske   herunterrutscht   oder   beim   Betreten   eines   Ladens beschlägt. (...)

Daher  sollten  eine  durchfeuchtete  Maske  abgenommen  und  gewechselt  werden.  Beim  Auf-und  Absetzen  sollte  die  Maske  möglichst  nur  an  den  Bändern  angefasst  werden.  Nach Absetzen  der  Maske  sollten  die  Händeunter  Einhaltung  der  allgemeinen  Hygieneregeln gründlich gewaschen werden.Es   entspricht   der   allgemeinen   Lebenserfahrung   (die   nunmehr   seit   einem   Jahr   mit Unterbrechungen  gesammelt  werden  konnte),  dass  kaum  ein  Erwachsener  sich  beim Einkaufen  an  diese  Empfehlungen  hält.  Vielmehr  kann  beobachtet  werden,  dass  viele Menschen  die  Masken  im  Auto  am  Innenspiegel  hängen  haben,  nach  Gebrauch  in  die Hosentasche  oder  Handtasche  stopfen  oder  wenn  diese  nicht  gebraucht  wird  einfach irgendwo ablegen, um sie später wieder aufzusetzen.

Es  ist  daher  nachvollziehbar,  dass  diese  Regeln  im  Schulalltag  von  Kindern  nicht  bzw.  noch weniger zuverlässig eingehalten werden können. Es besteht daher die Gefahr, dass aus der Maskenpflicht  in  der  Schule  Kontaminationen  resultieren,  die  zu  einem  wesentlichen  Teil vermeidbar  wären,  weil  die  ohnehin  schon  häufigen  Hand Gesichtskontakte  der  Menschen durch  die  Maskenpflicht   noch  häufiger   werden .

‼️ Der komplette hochinteressante Beschluss des Amtsgerichts Weilheim hier zum Download ‼️


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